| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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1. Geltungsbereich
Unsere Lieferungen und Leistungen werden
alle ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen erbracht. Entgegenstehende oder
abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an,
es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich
und schriftlich zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst
wenn sie im Einzelfall nicht beigefügt sein sollten.
2. Vertragsschluss
Maßgeblich für den Auftrag
ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Hat der
Kunde Einwände gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung,
so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten
kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung
zustande.
3. Vertragsinhalt
Bezieht sich der Vertrag auf Lieferungen
oder Leistungen, die einer technischen Weiterentwicklung
unterliegen, so sind wir berechtigt, den jeweils neuesten
Typ zu liefern, sofern das Interesse des Kunden nicht eindeutig
auf den bestellten Typ beschränkt worden ist. Der Kunde
ist verpflichtet uns darauf hinzuweisen, falls wir in keinem
Fall von dem bestellten Typ abweichen dürfen. Die Angaben
über die von uns vertriebenen Produkte in Prospekten,
Typenlisten, Katalogen, Datenblättern, Werbeschriften,
in Spezifikationen, Pflichtenheften und sonstigen technischen
Lieferbedingungen, in Zertifikaten (z.B. certificate of
compliance) und sonstigen Formularen stellen keine über
die normale Sachmängelhaftung hinausgehende Garantie
für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Sache dar.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernehmen wir
keine Garantie. Eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung
kommt nur in Betracht, wenn hierfür eine ausdrückliche
Vereinbarung getroffen wurde. Insbesondere bei besonderen
applikationsspezifischen Anforderungen des Kunden an die
gelieferte Ware oder an bestimmte Eigenschaften der Ware
muss eine gesonderte Vereinbarung hierüber getroffen
werden. Auch bei Gattungsschulden übernehmen wir ohne
ausdrückliche Vereinbarung kein Beschaffungsrisiko.
Zur Bildung angemessener Losgrößen behalten wir
uns berechnete Überlieferungen bis zu 10% und nicht
berechnete Unterlieferungen bis zu 10% vor, sofern dem Kunden
dies zumutbar ist.
4. Lieferung, Abrufaufträge
Die von uns angegebenen Lieferfristen
und Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich
vereinbart wurden. Auch verbindlich vereinbarte Liefertermine
sind keine Fixtermine, wenn sie nicht ausdrücklich
als solche bestimmt wurden. Teillieferungen sind zulässig,
wenn sie nicht ausdrücklich vorher schriftlich ausgeschlossen
wurden. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
wenn unser Zulieferer uns nicht richtig und rechtzeitig
beliefert. Dieses Rücktrittsrecht gilt nur für
den Fall, dass diese Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten
ist, insbesondere wir mit unserem Zulieferer ein kongruentes
Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Wir werden den
Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich
informieren. Eine an uns erbrachte Gegenleistung erstatten
wir unverzüglich zurück. Wurde mit dem Kunden
im Zuge einer Expresslieferung auch eine erhöhte Expressfrachtgebühr
vereinbart, so ist dieser Zahlungsanspruch auch dann gegeben,
wenn die Sendung durch von uns nicht zu vertretende Umstände
verzögert wird und der gewünschte Kundentermin
somit nicht eingehalten wurde. Hierzu zählen Verzögerungen
in Folge von höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen
(Zoll), Arbeitskämpfe, Sabotage und Rohstoffmangel.
Sollten wir mit einer Lieferung mehr als 8 Wochen in Verzug
geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten,
angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nach fruchtlosem
Fristablauf vom Vertrag zurücktreten. Bei Abrufaufträgen
muss sofern nichts anderes vereinbart wird, ein Abruf spätestens
innerhalb einer Frist von 8 Wochen vor dem gewünschten
Lieferdatum durch den Kunden erfolgen. Sofern nichts anderes
vereinbart wird, muss ein Abruf durch den Kunden spätestens
innerhalb einer Frist von 12 Monaten vom Tag der Auftragsbestätigung
an erfolgen. Die nicht bis zum Ende der Abruffrist abgerufene
Ware kann nach eigenem Ermessen nach Ende der Frist unaufgefordert
an den Kunden ausgeliefert werden.
5. Preise, Zahlung
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung
genannten Preise. Die Preise gelten ab unserem Unternehmenssitz.
Sie schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll
und UST. nicht ein. Für den Fall, dass Vertragsschluss
und Lieferdatum insbesondere bei Abrufaufträgen um
mehr als einen Monat auseinander liegen und sich unsere
Beschaffungskosten nach Vertragsschluss und vor Bereitstellung
der Ware aufgrund von Währungsverschiebungen um mehr
als 10% erhöhen, behalten wir uns vor, den vereinbarten
Preis durch einseitige Erklärung um denselben Betrag
zu erhöhen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt,
sich vom Vertrag zu lösen (Kündigungs- und Rücktrittsrecht).
Die in der Rechnung gestellten Beträge sind innerhalb
von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Andere
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
6. Gefahrenübergang, Versendung
Die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit
der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der
Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst
zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf
den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall
frachtfreie Übersendung durch uns vereinbart ist.
7. Aufrechnung, Zurückbehaltung
und Leistungsverweigerungsrecht
Nach erfolgter Lieferung steht dem Kunden
gegen den entsprechenden Zahlungsanspruch von uns kein Zurückbehaltungsrecht
und keine Aufrechnungsbefugnis zu. Es sei denn, die Gegenforderung
ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Das
kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach §369
HGB ist ausgeschlossen. Wenn sich die Vermögensverhältnisse
des Käufers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtern,
z.B. über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren
eröffnet wird oder wenn eine solche Vermögensverschlechterung
erst nach Vertragsschluss bekannt wird, braucht die Lieferung
nicht ausgeführt werden, bis der Käufer Zahlung
leistet oder eine angemessene Sicherheit für die Kaufpreisforderung
gestellt hat.
8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher
auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstanden
Forderungen bleibt die Ware Eigentum von HCS-Elektronik
GmbH (im folgenden Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen
oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als
Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne
Warenlieferungen bereits bezahlt sind.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware
im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der
Ware durch den Kunden vor Eigentumserwerb sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung,
unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen (einschließlich sämtlicher Forderungen
aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt, zur Sicherheit
in vollem Umfange an uns ab, und zwar gleichgültig,
ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert
wird. HCS-Elektronik GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich,
die an HCS-Elektronik GmbH abgetretenen Forderungen im eigenen
Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt,
wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber
HCS-Elektronik GmbH in Bezug auf die Vorbehaltsware nicht
ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten
gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche
Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung
mangels Masse abgelehnt wird. Bei Zugriffen Dritter auf
die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von HCS-Elektronik
GmbH hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
Ebenso wird der Kunde HCS-Elektronik GmbH von allen an der
Vorbehaltsware eingetretenen Schäden unverzüglich
unterrichten. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware
durch den Kunden erfolgt stets mit unserer Billigung. Bei
Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden
Gegenständen erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zu dem Rechnungswert der anderen verarbeiteten Waren. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist HCS-Elektronik
GmbH berechtigt, nach Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe
der Vorbehaltsware oder gegebenenfalls die Abtretung der
Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten
zu verlangen. Ein Rücktritt ist dabei nur nach angemessener
Fristsetzung möglich.
9. Sachmängel, Verjährung
Wir stehen dafür ein, dass die
von uns vertriebenen Produkte die Merkmale aufweisen, die
vom Hersteller, Vorlieferanten oder einvernehmlich in prüfbaren
technischen Parametern schriftlich spezifiziert worden sind.
Für die Geeignetheit der von uns vertriebenen Produkte
für seine Applikation ist ausschließlich der
Kunde verantwortlich (Systemverantwortung). Soweit wir Applikationsberatung
bieten, beschränkt sich die Verantwortung dafür
auf die angebotenen Produkte und ihre in prüfbaren
technischen Parametern spezifizierten oder spezifizierbaren
Merkmale (Komponentenverantwortung). Soweit im Einzelfall
nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir keine
Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der
Sache. Eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung kommt
nur in Betracht, wenn hierüber eine ausdrückliche
Vereinbarung getroffen wurde. Rückgriffsansprüche
des Kunden gegen HCS-Elektronik GmbH bestehen nur insoweit,
als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat. Für die Sicherheit für die von
uns vertriebenen Produkte in der speziellen Applikation
des Kunden ist allein der Kunde verantwortlich. Der Kunde
hat bei Erhalt jeder Lieferung diese auf Vollständigkeit
und Beschädigung der Verpackung zu prüfen. Beanstandungen
sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Beim
Beförderer ist eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
Werden die von uns vertriebenen Produkte in Losen geliefert,
die eine statistische Eingangsqualitätsprüfung
nach den insoweit üblichen Grundsätzen ermöglichen,
so ist mindestens diese Prüfung als Eingangsprüfung
durchzuführen. Soweit nichts anderes vereinbart ist,
gelten für die Prüfung die in den einschlägigen
Standardunterlagen angegebenen Prüfbedingungen und
Prüfkriterien. Ein bei dieser Prüfung angenommenes
Los gilt als mangelfrei. Ein bei dieser Prüfung zugewiesenes
Los ersetzen wir gegen dessen Rückgabe im Ganzen durch
ein mangelfreies Los. Es bleibt uns vorbehalten, stattdessen
die fehlerhaften Teile des zurückgewiesenen Loses in
Abstimmung mit dem Kunden durch fehlerfreie Teile zu ersetzen.
Bei Zuverlässigkeitsangaben über die von uns vertriebenen
Produkte handelt es sich - soweit etwas anderes nicht ausdrücklich
vereinbart wird - um vom Hersteller statistisch ermittelte
mittlere Werte, die der allgemeinen Orientierung des Kunden
dienen, sich aber nicht auf einzelne Lieferungen oder Lieferlose
beziehen.
10. Untersuchung und Rüge
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware
unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel
unverzüglich, schriftlich bei uns zu rügen. Versteckte
Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung
schriftlich gerügt werden. Soweit ein von uns zu vertretender
Mangel der Ware vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung
berechtigt, in dem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen
oder eine mangelfreie Sache liefern. Wird die Nacherfüllung
von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden
unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag
zurücktreten oder Minderung verlangen. Mängelansprüche
des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung bzw.
Leistungserbringung. Das gilt nicht, soweit das Gesetz für
Bauwerke und Sachen für Bauwerke, bei Arglist und bei
Rückgriff des Unternehmens längere Fristen vorschreibt.
11. Haftungsbeschränkung, Schadensersatz
Wir haften für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit
haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder
deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet.
Auch dann ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit
sind Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus
welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbegrenzung
gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz,
bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängel
gilt die Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht, wenn
wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie
übernommen haben. Für die Verjährung von
Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängel gilt
die Regelung unter § 9 entsprechend beschrieben.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand,
anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für Lieferungen
und Zahlungen ist für beide Teile Mainz. Gerichtsstand
ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie
über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden
Rechtsstreitigkeiten bei Kaufleuten für beide Teile
Mainz. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch
am Sitz des Kunden erheben. Das Vertragsverhältnis
unterliegt deutschem Recht. UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
13. Gültigkeitsbestimmung
Wenn einzelne Bestimmungen dieser AGB
unwirksam sind oder werden, bleibt die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen davon unberührt. Änderungen
bedürfen der Schriftform.
HCS-Elektronik GmbH
Stand: Mainz, 28. Februar 2005
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